Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock" e.V.
Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. an und ist Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV).
Er ist juristische Person und in das Vereinsregister beim Kreisgericht der Hansestadt Rostock unter der Reg.-Nr. 1132 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Rostock.
Der Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e.V. ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Kreisfachausschusses Rostock-Stadt des DAV (DDR).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e.V. (KAV) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von in der Hansestadt Rostock bestehenden und in das Vereinsregister eingetragenen Angler- und Sportfischervereinen.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur so wie die Gesunderhaltung und Pflege der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit und Liebe zur Natur sowie zur Hege und Pflege der Fischbestände.
Dem Kreisanglerverband obliegt die Vertretung der Interessen der Angler und Sportfischer. Dazu zählen vorrangig:
Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fischereirechts, der Jagd, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, so wie der Reinhaltung und Pflege des Wassers und der Gewässer.Zusammenarbeit mit allen staatlichen Organen, Ämtern und Institutionen auf der Ebene der Kommune in allen Belangen des Angelns im Binnenland und auf See.
Vertretung der Interessen der Angler bei Verbänden und Vereinigungen, deren Zielsetzung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft und der freilebenden Tierwelt gerichtet ist.
Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Schaffung gesunder Gewässer mit einem artenreichen Fischbestand.
Sicherung der Schulung und Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung und des waidgerechten Angelfischens und Verhaltens.
Wahrnehmung des Fischereirechtes und der Rechtsvertretung aus der Nutzung der Gewässer und Bodenflächen.
Anleitung und Koordinierung der Arbeit in und auf den Verbandsgewässern.
Förderung des Verständnisses der Angler für alle Fragen der Landschaftspflege und der freilebenden Tierwelt.
Mitwirkung bei der Schaffung von Möglichkeiten einer naturnahen Erholung und Entspannung.
Organisierung und Durchführung von Veranstaltungen und Erfahrungsaustauschen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Vereinsvorstände und Mitglieder einschließlich Gemeinschafts- und Hegeangeln.
Förderung der Jugendarbeit und des Turnierangelns.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e.V. mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder im Vereinsregister der Hansestadt Rostock eingetragene Angler- und Sportfischerverein werden.
Die Angler- und Sportfischervereine beantragen die Aufnahme schriftlich beim KAV. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einer Frist von zwei Monaten mit schriftlicher Bestätigung.
Einzelheiten des Verfahrens regelt der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem aufnahmeersuchenden Verein das Recht auf Anrufung des erweiterten Vorstandes zu. Wird auch hier die Aufnahme nicht bestätigt, entscheidet die nächste Kreisdelegiertenkonferenz.
Die Mitgliedsvereine haben das Recht, entsprechend ihrer Satzung beraten und betreut zu werden. Sie sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu befolgen und die durch die Kreisdelegiertenkonferenz des KAV beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der KAV haftet nicht für Verbindlichkeiten der Angler- und Sportfischervereine.
Die Mitgliedschaft erlischt wenn:
durch schriftliche Erklärung des Austritts an den KAV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres;
durch Ausschluss aus dem KAV durch den erweiterten Vorstand;
durch Auflösung.
7. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem KAV unberührt.
§ 5 Ausschließungsgründe
Der Ausschluss von Mitgliedsvereinen ist in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:
wenn der Mitgliedsverein gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes verstößt;
wenn der Mitgliedsverein mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen, dem Kreisanglerverband gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich gemahnt worden ist;
wenn der Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert; dieses ist dem KAV mitzuteilen;
wenn der Mitgliedsverein wiederholt gegen Informationspflichten verstößt.
Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und (auf Wunsch) zur Anhörung zu geben.
§ 6 Verbandsorgane
Die Organe des Kreisanglerverbandes der Hansestadt Rostock e.V. sind
Die Kreisdelegiertenkonferenz
der erweiterte Vorstand
der Vorstand.
§ 7 Kreisdelegiertenkonferenz
Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich aus den durch die Mitgliedsvereine zu wählenden Delegierten und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Jeder Mitgliedsverein bis zu aktiven 100 Mitgliedern wählt einen Delegierten, auf alle weiteren, angefangenen 100 aktiven Mitglieder einen zusätzlichen Delegierten. Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu wählen.
Die Kreisdelegiertenkonferenz findet jährlich - in der Regel bis zum 15.03. des Jahres -statt.
Der 1. Vorsitzende beruft die Kreisdelegiertenkonferenz mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung unter Angabe des Termins, des Ortes der Durchführung und der Tagesordnung schriftlich ein.
Eine außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenz ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsvereine einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen stellt, bzw. ein entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegt. Diese außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenz ist innerhalb eines Monats mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Der Einberufung ist der Wortlaut der Antragsbegründung oder des Beschlusses beizufügen.
Jede form- und fristgerecht einberufene Kreisdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, Ausnahmen: § 7 (8) 2 und § 7 (8) 5.
Der Kreisdelegiertenkonferenz obliegt vor allem
Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung;
die Entlastung des Vorstandes, 2/3 Mehrheit;
die Genehmigung des Haushaltsplanes;
die Festsetzung des Jahresbeitrages;
die Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge, ¾ Mehrheit;
die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
die Wahl des Vorstands;
die Wahl der Kassenprüfer
§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht:
aus dem Vorstand,
den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine.
Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Er wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstands und die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine haben je eine Stimme.
Der erweiterte Vorstand koordiniert die Arbeit im Kreisanglerverband und entscheidet über Angelegenheiten, die diese Satzung ausdrücklich bestimmt oder der Vorstand beantragt. Beschlüsse, die der Kreisdelegiertenkonferenz vorbehalten sind, dürfen vom erweiterten Vorstand nicht gefasst werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit,
dem Schatzmeister,
dem Kreisgewässerwart,
dem Verantwortlichen für Umwelt-, Natur- und Artenschutz,
dem Verantwortlichen für Jugendarbeit und Turnierangeln und verantwortlich für die Koordinierung der Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen,
dem Schriftführer und weiteren Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Kreisdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einzeln gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel drei Jahre. Abweichungen davon bedürfen des Beschlusses der Kreisdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des KAV, soweit solche Entscheidungen nicht nach der Satzung oder zwingend gesetzlichen Vorschriften anderen Organen vorbehalten sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vor der Beratung einberufen, falls die Mitglieder nicht einer kürzeren Frist zustimmen.
Bei gleichzeitigem Rücktritt von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder hat der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes unverzüglich eine außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenz nach § 7 (5) dieser Satzung einzuberufen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied des KAV vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann ein neues Vorstandsmitglied kooptiert werden. Jede Kooptierung bedarf der Bestätigung durch die jeweils nächste Kreisdelegiertenkonferenz.
Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen.
Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand in der Kassen- und Finanzordnung festgelegt.
§ 10 Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung organisiert im Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e.V. für die Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine zentrale Veranstaltungen auf der Grundlage des § 2 der Satzung des KAV der HRO e.V. Die Mitgliedschaft der Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Mitgliedsvereinen bleibt davon unberührt. Die Kreisjugendleitung entscheidet über die Verwendung der Rücklaufmittel des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. aus dem Beitragsaufkommen „Halbzahler” und andere ihr zufließenden Mittel.
Alle anderen Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Diese bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Kreisanglerverbandes der Hansestadt Rostock e.V.
§ 11 Kassenprüfung
Von der Kreisdelegiertenkonferenz werden drei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit beträgt in der Regel drei Jahre. Abweichungen regelt der § 9 (8) dieser Satzung.
Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal das Finanzwesen des KAV und erstatten den schriftlichen Kassenprüfungsbericht, der dem 1. Vorsitzenden und der Kreisdelegiertenkonferenz vorzulegen ist. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag für die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Beiträge
Der KAV erhebt von seinen Mitgliedern den von der Kreisdelegiertenkonferenz beschlossenen Beitrag.
Der Beitrag ist zu Beginn des Jahres im Voraus fällig.
Die Kassierung der Beiträge und der Gebühren für Angelberechtigungen erfolgt über die Mitgliedsvereine.
Mitgliedsvereine, die im ablaufenden Jahr ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, sind in der Kreisdelegiertenkonferenz nicht stimmberechtigt.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Kreisdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Anträge zur Satzungsänderung müssen in vollem Umfang aus der schriftlichen Einladung oder einer Anlage dazu ersichtlich sein.
Die Eintragung eventuell notwendiger redaktioneller Änderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Beantragung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann durch den Vorstand gemäß § 9 (5) dieser Satzung vorgenommen werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Kreisanglerverbandes der Hansestadt Rostock e.V. kann nur durch die Kreisdelegiertenkonferenz beschlossen werden.
Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig im Sinne des 1., muss innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenz einberufen werden, die zum Beschluss über die Auflösung des KAV ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich macht. Auf die besonderen Mehrheitsverhältnisse ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Kreisdelegiertenkonferenz am 16. März 2024 in Rostock neu gefasst. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft und tritt an die Stelle der Satzung vom 10. März 2012.